Unfallschadengutachten und Beweissicherungsgutachten
Falls Ihr Fahrzeug durch andere beschädigt wurde und diese Schuld an diesem Ereignis sind, liegt ein Haftpflichtschaden vor. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu begleichen. Sie haben als Geschädigter das Recht auf Feststellung der Schadenhöhe (Unfallgutachten) durch freie Wahl eines qualifizierten Kraftfahrzeug-Sachverständigen.
PKW, Transporter, Geländewagen, Nutzfahrzeuge, Motorräder, Reisemobile, Oldtimer, werden von uns besichtigt und ein Schadengutachten dazu erstellt. Die Besichtigung erfolgt bei Ihnen bzw. an dem von Ihnen gewünschten Ort oder bei uns in einer Besichtigungshalle. Dies geschieht am Tag der Auftragserteilung, spätestens am Folgetag findet die Besichtigung statt.
Das Schadengutachten dient zunächst der Beweissicherung und dokumentiert die Fahrzeugdaten und den Fahrzeugzustand. Im Unfallgutachten werden die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert (Fahrzeugwert unfallfrei) und den Restwert (Fahrzeugwert nach dem Unfall) festgelegt. Die Reparaturzeit sowie die Reparaturdauer sowie die Ausfallentschädigung ist ebenfalls dokumentiert. Weiter wird eine eventuell anfallende Wertminderung für Ihr Fahrzeug, um den „Nachteil“ des Unfallfahrzeuges beim Verkauf auszugleichen, berechnet.
Durch ein Unfallgutachten die Einwände des Schädigers hinsichtlich der geringen Schadenhöhe bzw. Vor- und Altschäden entkräftet. Beim Verkauf eines Unfallfahrzeuges ist die Tatsache des Unfalles offenbarungspflichtig; durch das Unfallgutachten können Sie dem Interessenten den Unfall genau belegen.
Bei Reparaturkosten über 750,– € („Bagatellschadengrenze“) – hier reicht teilweise schon die Lackierung eines Stoßfängers aus – können Sie die Schadenshöhe vor Erteilung des Reparaturauftrages durch einen freien Sachverständigen feststellen lassen; Das gilt stets auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Im Rahmen der Haftungsquote muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Gutachterkosten übernehmen. Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf einen Gutachter Ihrer Wahl. Sie müssen sich nicht auf einen Sachverständigen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung verweisen lassen. Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Beweissicherungsfunktion. Sollte der Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze liegen, genügt ein Kostenvoranschlag (mit Fotos).
Wir erstellen das Gutachten und senden es samt Ihrer Auftrags- bzw. Abtretungserklärung an die gegnerische Versicherung. Selbstverständlich erhalten Sie auch ein Exemplar hierzu. Hat der Unfallgegner den Unfall allein schuldhaft verursacht, haftet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel vollständig für den entstandenen Schaden. Liegt ein Mitverschulden des Fahrzeugführers Ihres Fahrzeuges vor, wird nur ein Teil des Schadens entsprechend dem Mitverschulden („Haftungsquote“) erstattet. Schadensersatzansprüche können direkt bei Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden. Jeder Geschädigte kann sich zur Geltendmachung seines Schadens einen Rechtsanwalt nehmen, der von der gegnerischen Kfz-Versicherung entsprechend der Haftungsquote bezahlt wird.